Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung, die im Wesentlichen nach Art einer Revision die Verletzung materiellen Rechts rügt, den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Bezeichnung und Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entspricht; die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1.
Die wegen der Versäumung der Begründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wird gewährt.
2.
a)
Hinsichtlich des Streitjahres 1996 ist die Beschwerde unschlüssig; denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehen insoweit gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 IX R 61/07, BFH/NV 2008, 1485).
b)
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|