I.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) bewilligte für den Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des S den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten. Der Einspruch des Klägers und seine anschließende Klage blieben erfolglos.
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