BFH - Beschluss vom 01.04.2011
XI B 75/10
Normen:
AO § 227; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2292/06

Klärungsbedürftigkeit der Frage nach einem Anspruch auf Erlass der Umsatzsteuer für die Hauskrankenpflegestation eines selbstständigen Krankenpflegers

BFH, Beschluss vom 01.04.2011 - Aktenzeichen XI B 75/10

DRsp Nr. 2011/10233

Klärungsbedürftigkeit der Frage nach einem Anspruch auf Erlass der Umsatzsteuer für die Hauskrankenpflegestation eines selbstständigen Krankenpflegers

NV: Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision kommt eine Vorlage an den EuGH zur Frage der Bedeutung des Unionsrechts für die Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn diese Frage nicht entscheidungserheblich ist.

Normenkette:

AO § 227; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Der Kläger ist selbständiger Krankenpfleger. Er betrieb im Streitjahr 1989 eine Pflegestation für Hauskrankenpflege. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte im Umsatzsteuerbescheid für 1989 gegen den Kläger Umsatzsteuer nebst Zinsen fest. Einspruch, Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 1997 V B 62/96, BFH/NV 1998, 224).