BFH - Beschluss vom 26.01.2012
II B 70/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 110 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 99
BFH/NV 2012, 735
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1128/09

Klärungsbedürftigkeit der Möglichkeit der Rechtfertigung der Stundung der Einkommensteuer bis zur Schaffung einer gewissensneutralen Steuerzahlungsmöglichkeit auf Grund von individuellen Gewissensgründen

BFH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen II B 70/11

DRsp Nr. 2012/5456

Klärungsbedürftigkeit der Möglichkeit der Rechtfertigung der Stundung der Einkommensteuer bis zur Schaffung einer gewissensneutralen Steuerzahlungsmöglichkeit auf Grund von individuellen Gewissensgründen

NV: Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs 1 GG) wird durch die Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt. Die auf der Budgetverantwortung des Parlaments und dem demokratischen Prinzip beruhende haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung über die vereinnahmten Steuern unterliegt keinem Vorbehalt der Gewissensentscheidung des Einzelnen zu der Frage, wie Steuern zu verwenden sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 110 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellte Frage, ob individuelle Gewissensgründe die Stundung der Einkommensteuer bis zur Schaffung einer gewissensneutralen Steuerzahlungsmöglichkeit rechtfertigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.