Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellte Frage, ob individuelle Gewissensgründe die Stundung der Einkommensteuer bis zur Schaffung einer gewissensneutralen Steuerzahlungsmöglichkeit rechtfertigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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