BFH - Beschluss vom 25.04.2012
VIII B 202/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1330
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 180/11

Klärungsbedürftigkeit des Anspruchs auf Gewährung eines Freibetrags bei Nichterzielung von Einnahmen auf Grund einer ehrenamtlichen Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen VIII B 202/11

DRsp Nr. 2012/14072

Klärungsbedürftigkeit des Anspruchs auf Gewährung eines Freibetrags bei Nichterzielung von Einnahmen auf Grund einer ehrenamtlichen Tätigkeit

1. NV: Die Frage, "ob jemand für eine ehrenamtliche Tätigkeit, mit der keine Einnahmen erzielt werden, einen Freibetrag aufgrund direkter oder sinngemäßer Anwendung des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) beanspruchen kann", hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten i.S. des § 3 Nr. 26a EStG steuerbefreit. Werden aus einer gemeinnützigen Tätigkeit keine Einnahmen erzielt, kann die Vergünstigung des § 3 Nr. 26a EStG nicht in Anspruch genommen werden. 3. NV: Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 GG gegenüber entgeltlich ehrenamtlich Tätigen liegt darin nicht.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 Buchst. a;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.