BFH - Beschluss vom 24.01.2012
VII B 47/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1409
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 131/09

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens einer ausreichenden Begründung für die Inanspruchnahme des Pfändungsgläubigers anstelle des Pfändungsschuldners mit dem Zufluss des Erstattungsbetrags

BFH, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen VII B 47/11

DRsp Nr. 2012/14920

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens einer ausreichenden Begründung für die Inanspruchnahme des Pfändungsgläubigers anstelle des Pfändungsschuldners mit dem Zufluss des Erstattungsbetrags

NV: Die (Ermessens-)Entscheidung, den Pfändungsgläubiger statt des Pfändungsschuldners in Anspruch zu nehmen, wird ausreichend durch den Hinweis begründet, dass jenem der Erstattungsbetrag zugeflossen sei. Der Pfändungsschuldner/Zedent einer Erstattungsforderung ist nicht vorrangig vor dem Pfändungsgläubiger/Zessionar in Anspruch zu nehmen; allenfalls kommt in Betracht, dessen Inanspruchnahme grundsätzlich Vorrang vor der Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners/Zedenten einzuräumen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe