BFH - Beschluss vom 18.08.2011
VII B 9/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1347/08

Klärungsbedürftigkeit einer Frage im Zusammenhang mit der Bindungswirkung einer Lohnsteuerbescheinigung i.R.d. Einkommensteuerveranlagung

BFH, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen VII B 9/11

DRsp Nr. 2011/17778

Klärungsbedürftigkeit einer Frage im Zusammenhang mit der Bindungswirkung einer Lohnsteuerbescheinigung i.R.d. Einkommensteuerveranlagung

1. NV: Die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung erbringt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis; das FA ist an ihren Inhalt nicht gebunden. 2. NV: Berichtigt der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, die weder einbehaltene noch an das FA abgeführte Beträge unzutreffend als Lohnsteuer ausweist, handelt es sich nicht um eine Änderung des Lohnsteuerabzugs i.S. des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe