BFH - Beschluss vom 02.09.2011
III B 163/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 855/10

Klärungsbedürftigkeit einer Frage im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld bei Unterbrechung der Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes

BFH, Beschluss vom 02.09.2011 - Aktenzeichen III B 163/10

DRsp Nr. 2011/17981

Klärungsbedürftigkeit einer Frage im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld bei Unterbrechung der Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes

1. NV: Liegt bereits eine Entscheidung des BFH zur entscheidungserheblichen Frage vor, muss zur ordnungsgemäßen Rüge der grundsätzlichen Bedeutung im Einzelnen konkret dargetan werden, welche neuen gewichtigen, rechtlichen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgetragen werden. Der bloße Hinweis, dass gegen eine Entscheidung des BFH, die zu einer vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage Stellung nimmt, eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig ist, reicht hierfür nicht aus. 2. NV: Mit der Rüge, das FG habe es versäumt, einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung zu prüfen, wird kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht dargelegt, sondern eine fehlerhafte rechtliche Würdigung behauptet.