Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob Fehler, die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bei Erlass der angefochtenen Schätzungsbescheide unterlaufen sein sollen, zu deren Nichtigkeit führen, ist nicht abstrakt klärbar. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich im jeweiligen Einzelfall aus den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften in § 125 der Abgabenordnung (AO) sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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