BFH - Beschluss vom 25.01.2012
I B 103/11
Normen:
Art 10 Abs 3 DBA LUX; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;
Fundstellen:
NZA 2012, 606
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 53/09

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer steuerlichen Benachteiligung einer in Deutschland lebenden und für eine luxemburgische Firma arbeitenden Person bei inländischen Einkünften

BFH, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen I B 103/11

DRsp Nr. 2012/8743

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer steuerlichen Benachteiligung einer in Deutschland lebenden und für eine luxemburgische Firma arbeitenden Person bei inländischen Einkünften

NV: Die Grundfreiheiten erfassen die gleichheitswidrige Schlechterbehandlung eines im Inland tätigen Ausländers (oder Gebietsfremden) gegenüber einem ebenfalls im Inland tätigen Inländer (oder Gebietsansässigen) oder eine Ungleichbehandlung eines im Inland ansässigen Klägers mit verwirklichtem ausländischen Sachverhalt gegenüber einem im Inland verbliebenen Gebietsansässigen, nicht hingegen eine Ungleichbehandlung des im Inland ansässigen Klägers, der seine Einkünfte aus einem luxemburgischen Arbeitsverhältnis erzielt, gegenüber den in Luxemburg wohnhaften Angestellten desselben Arbeitgebers.

Normenkette:

Art 10 Abs 3 DBA LUX; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;

Gründe