BFH - Beschluss vom 08.06.2011
X B 209/10
Normen:
EStG a.F. § 3 Nr. 66; AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 342/09

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung ermessenslenkender Verwaltungsanweisungen in der Finanzverwaltung

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen X B 209/10

DRsp Nr. 2011/15154

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung ermessenslenkender Verwaltungsanweisungen in der Finanzverwaltung

Normenkette:

EStG a.F. § 3 Nr. 66; AO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehören zu den Gesellschaftern einer KG. Im Jahr 2005 geriet die KG in Zahlungsschwierigkeiten. In einer Sanierungsvereinbarung vom 26. Oktober 2005 verzichteten mehrere Gläubiger der KG auf die Verzinsung ihrer Darlehensforderungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2007. Gleichwohl berücksichtigte die KG die Zinsen in der Höhe, die sich nach den ursprünglichen Darlehensverträgen ergeben hätte, als Aufwand. Gegenläufig buchte sie einen Ertrag aus der Sanierungsvereinbarung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Kläger ab, für das Streitjahr 2007 den Teil der Einkommensteuer zu erlassen, der auf dem Mehrgewinn infolge der im Jahr 2005 vereinbarten Anpassung der Verzinsungsregelungen beruht. Zur Begründung führte er aus, eine Modifikation vertraglicher Vereinbarungen mit Wirkung für die Zukunft sei nicht als "Erhöhung des Betriebsvermögens" i.S. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240, Rz 3) anzusehen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.