I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete im November 2006 "Beta Carotene (Pro-Vitamin A) CAS RN 7235/40/7" unter Angabe der Unterpos. 3204 19 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zusatzcodes 2500 für zollbefreite pharmazeutische Erzeugnisse zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Die Ware wurde wie angemeldet abgefertigt. Die Untersuchung einer Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) führte zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Ware um eine 1 % Betacaroten enthaltende Zubereitung von Betacaroten des Zusatzcodes 2501 handele, woraufhin der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Zoll nach dem für Waren dieser Art vorgesehenen Zollsatz nacherhob.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass es sich bei der streitigen Ware um eine Zubereitung von Betacaroten handele, die nicht vom Zoll befreit sei.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
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