BFH - Beschluss vom 01.02.2012
VI B 88/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 945
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2018/10

Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit der Absetzbarkeit von Mehraufwendungen auf Grund einer doppelten Haushaltsführung; Vorliegen des Mittelpunkts der Lebensinteressen bei einem verheirateten Arbeitnehmer

BFH, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen VI B 88/11

DRsp Nr. 2012/7206

Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit der Absetzbarkeit von Mehraufwendungen auf Grund einer doppelten Haushaltsführung; Vorliegen des Mittelpunkts der Lebensinteressen bei einem verheirateten Arbeitnehmer

1. NV: Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an den Ort, an dem auch sein Ehepartner wohnt. In der Regel verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht. 2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, einem unsubstantiierten Beweisantrag nachzugehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).