BFH - Beschluss vom 21.09.2011
VII B 121/11
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 74
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1029/08

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem sog. Entlastungsbeweis eines Steuerberaters bei Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

BFH, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen VII B 121/11

DRsp Nr. 2011/20392

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem sog. Entlastungsbeweis eines Steuerberaters bei Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des -- --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom ... wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Der Vermögensverfall sei wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu vermuten. Den ihm obliegenden Nachweis einer gleichwohl nicht bestehenden Gefährdung der Interessen der Auftraggeber habe der Kläger nicht erbracht. Sein Vortrag, seine durch die Insolvenzverwalterin freigegebene Steuerberatertätigkeit werde von dieser wirksam kontrolliert, sei unsubstantiiert geblieben. Die behauptete Kontrolle durch die Insolvenzverwalterin sei auch kaum umsetzbar, denn in seiner Praxis sei der Kläger als einziger Berufsträger keiner unmittelbaren Kontrolle unterworfen. Im Übrigen könne eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil der Kläger sich in der Vergangenheit als in eigenen steuerlichen Angelegenheiten unzuverlässig erwiesen habe.