BFH - Beschluss vom 06.02.2012
VI B 110/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 946
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 631/08

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Anspruch eines Beamten auf Anerkennung der Reisekosten für seine Teilnahme an einem Fußballturnier als Werbungskosten; Anspruch eines Beamten auf Anerkennung der Reisekosten für seine Teilnahme an einem Fußballturnier als Werbungskosten bei Freistellung vom Dienst wegen des Fußballturniers; Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung im Falle der Freistellung eines Beamten vom Dienst

BFH, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen VI B 110/11

DRsp Nr. 2012/7651

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Anspruch eines Beamten auf Anerkennung der Reisekosten für seine Teilnahme an einem Fußballturnier als Werbungskosten; Anspruch eines Beamten auf Anerkennung der Reisekosten für seine Teilnahme an einem Fußballturnier als Werbungskosten bei Freistellung vom Dienst wegen des Fußballturniers; Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung im Falle der Freistellung eines Beamten vom Dienst

NV: Die Freistellung vom Dienst für die Wettkampfteilnahme entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Einordnung der mit der Wettkampfteilnahme verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 9 Abs. 1;

Gründe

I. Der als Finanzbeamte nichtselbständig tätige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machte mit seiner Einkommensteuererklärung Reisekosten für seine Teilnahme an zwei Fußballturnieren, dem "OFD Pokal" und dem "Deutschland Turnier der Finanzämter", geltend. Der Kläger erlitt während dieser Veranstaltung eine Verletzung, die sein Dienstherr als Dienstunfall anerkannt hatte.