BFH - Beschluss vom 29.03.2011
VIII B 55/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 306/04

Klärungsfähigkeit der Frage nach Vereinbarkeit einer Zusammenrechnung von Gesellschaftsanteilen zweier nicht beherrschender, familiär verbundener Gesellschafter mit Art. 6 GG

BFH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen VIII B 55/10

DRsp Nr. 2011/9881

Klärungsfähigkeit der Frage nach Vereinbarkeit einer Zusammenrechnung von Gesellschaftsanteilen zweier nicht beherrschender, familiär verbundener Gesellschafter mit Art. 6 GG

1. NV: In einer Familien-GmbH kann die - in Bezug auf den Dividendenzufluss - steuerlich relevante beherrschende Stellung von Minderheitsgesellschaftern nicht aus deren Verwandtschaftsverhältnis hergeleitet werden; jedoch kann sich die Beherrschung durch Zusammenrechnung der Anteile aus der gemeinsamen Verfolgung gleichgerichteter Interessen der Gesellschafter ergeben. 2. NV: Bei Beurteilung der Zahlungsfähigkeit einer GmbH kann nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen Unternehmens abgestellt werden, das einem Gesellschafter-Ehegatten gehört; jedoch ist es nicht ausgeschlossen, einen von diesem Unternehmen tatsächlich erlangten Kredit als erwiesene Möglichkeit der GmbH zur Geldbeschaffung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da es auf die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen im Streitfall nicht ankommt.

a)