Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da es auf die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen im Streitfall nicht ankommt.
a)
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