BFH - Beschluß vom 12.07.1999
VII B 47/99
Normen:
FGO §§ 128 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1631

Klagabweisung und PKH

BFH, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen VII B 47/99

DRsp Nr. 1999/8645

Klagabweisung und PKH

1. Grds. kann eine Beschwerde wegen Versagung von PKH nach Beendigung der Instanz nicht mehr eingelegt werden. 2. Ausnahmsweise kann Beschwerde wegen Versagung von PKH auch nach Beendigung der Instanz eingelegt werden, wenn der PKH-Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ausreichende Zeit vor Abschluss der Instanz gestellt, aber vom Gericht nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache beschieden worden ist. In einem solchen Falle kommt die Bewilligung von PKH mit Rückwirkung für die Instanz in Betracht. 3. Die Bewilligung von PKH scheidet aber aus, wenn die Klage vom FG rechtskräftig abgewiesen wurde.

Normenkette:

FGO §§ 128 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe: