BFH - Beschluß vom 06.05.1999
XI S 1/99
Normen:
EStG § 10 d Abs. 3 ; FGO § 44 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1602

Klage auf gesonderte Feststellung verbleibender Verlustabzugsbeträge nach § 10 d EStG, Vorverfahren

BFH, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen XI S 1/99

DRsp Nr. 1999/8691

Klage auf gesonderte Feststellung verbleibender Verlustabzugsbeträge nach § 10 d EStG, Vorverfahren

Eine Klage auf gesonderte Feststellung etwaiger höherer verbleibender Verlustabzugsbeträge nach § 10 d Abs. 3 EStG ist unzulässig, wenn es an dem nach § 44 Abs. 1 FGO notwendigen Vorverfahren fehlt.

Normenkette:

EStG § 10 d Abs. 3 ; FGO § 44 ;

Gründe:

I. Der in den Streitjahren getrennt veranlagte Antragsteller erzielte von 1987 bis 1996 aus seiner künstlerischen Tätigkeit Verluste in Höhe von rd. 145 000 DM. Mit Ausnahme der Jahre 1993 und 1995, in denen der Antragsteller Zahlungen seiner Ehefrau als Einnahmen erfaßte, betrugen die Einnahmen jeweils 0 DM. Für die Jahre 1990 bis 1992 fand eine Außenprüfung statt, die zu dem Ergebnis kam, eine Gewinnerzielungsabsicht sei zu verneinen. Nach anschließender Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens wegen Einkommensteuer 1990 bis 1992 wurden die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit vorläufig angesetzt. Die Einkommensteuer für die Streitjahre 1992 bis 1995 beträgt 0 DM. Für das Streitjahr 1996 wurden die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit --gleichfalls vorläufig-- mit 0 DM angesetzt. Der Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1995 wurde als unzulässig, der gegen den Bescheid 1996 als unbegründet zurückgewiesen.