BGH - Beschluss vom 15.09.2020
VI ZB 10/20
Normen:
ZPO § 42 Abs. 3; ZPO § 43; ZPO § 44 Abs. 4; ZPO § 67; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 2016
MDR 2020, 1392
MDR 2021, 18
NJW-RR 2020, 1321
VersR 2021, 332
WM 2021, 2460
r+s 2021, 116
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 218/16
OLG Celle, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 47/19

Klage auf Schadensersatz eines öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmens aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers nach einem Brandschaden; Ablehnungsrecht der Parteien und der Streithelfer; Zurechnung des Wissens des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Ablehnungsgrundes bei der Partei

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen VI ZB 10/20

DRsp Nr. 2020/14827

Klage auf Schadensersatz eines öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmens aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers nach einem Brandschaden; Ablehnungsrecht der Parteien und der Streithelfer; Zurechnung des Wissens des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Ablehnungsgrundes bei der Partei

a) Das Ablehnungsrecht steht nur den Parteien selbst - und in den Grenzen des § 67 ZPO dem Streithelfer - zu. Am Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte sind nicht ablehnungsberechtigt.b) Bekannt ist der Partei nur derjenige Befangenheitsgrund, den sie positiv kennt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Dabei ist der Partei das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Zusammenrechnung des Wissens der Partei einerseits und des Prozessbevollmächtigten andererseits findet allerdings nicht statt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2019 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. wird für begründet erklärt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 470.000 €.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 3; ZPO § 43; ZPO § 44 Abs. 4; ZPO § 67; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.