BGH - Urteil vom 01.10.2020
III ZR 60/19
Normen:
BGB a.F. § 204 Abs. 1 Nr. 4; BGB a.F. § 195; BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 278;
Fundstellen:
BB 2020, 2561
DZWIR 2021, 117
NJW 2021, 153
WM 2020, 2161
WM 2021, 265
ZIP 2020, 2356
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 347/13
OLG Frankfurt/Main, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 211/13

Klage auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrags in Anlageberatungsfällen; Erforderlichkeit der konkreten Bezeichnung der Kapitalanlage sowie der Zeichnungssumme und des Beratungszeitraums im Güteantrag in Anlageberatungsfällen

BGH, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen III ZR 60/19

DRsp Nr. 2020/16309

Klage auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrags in Anlageberatungsfällen; Erforderlichkeit der konkreten Bezeichnung der Kapitalanlage sowie der Zeichnungssumme und des Beratungszeitraums im Güteantrag in Anlageberatungsfällen