BGH - Beschluss vom 20.08.2020
AnwZ (Brfg) 12/20
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Saarland, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 1/19

Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Strafurteil zu Lasten des Klägers wegen Untreue in Höhe einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung; Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 12/20

DRsp Nr. 2020/14153

Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Strafurteil zu Lasten des Klägers wegen Untreue in Höhe einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung; Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Ein Strafverfahren gegen den Anwalt wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen fahrlässigen Bankrotts kann die Versagung der Zulassung rechtfertigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 17. Januar 2020 an Verkündung statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.