FG München - Urteil vom 24.02.2011
14 K 1715/08
Normen:
FGO § 58 Abs. 2 S. 1; AO § 33; AO § 37; AO § 158; AO § 162;

Klage des Gesellschafters einer aufgelösten GbR gegen Steuerfestsetzung im Schätzungswege

FG München, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 14 K 1715/08

DRsp Nr. 2011/11191

Klage des Gesellschafters einer aufgelösten GbR gegen Steuerfestsetzung im Schätzungswege

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH besteht eine Personengesellschaft auch nach ihrer Auflösung so lange fort, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 33, 37 AO) zwischen der Gesellschaft und dem FA gehören, abgewickelt sind (BFH v. 9.12.1987, V B 61/85, BFH/NV 1988, 576 und BFH v. 21.5.1971, V R 117/67, BStBl II 1971, 540). Dazu gehört auch die streitige Festsetzung der Umsatzsteuer. 2. Aufgrund der erheblichen Mängel der Buchführung und Aufzeichnungen steht die Schätzungsbefugnis des FA im Streitfall außer Zweifel. Insbesondere nahm die Klägerin keine Trennung der Umsatzerlöse und des Wareneinkaufs vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 58 Abs. 2 S. 1; AO § 33; AO § 37; AO § 158; AO § 162;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001.