BFH - Urteil vom 19.08.1999
IV R 13/99
Normen:
FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 138
BFH/NV 2000, 389
BFHE 190, 11
BStBl II 2000, 85
DB 2000, 191
NJW-RR 2000, 698
NZG 2000, 280
Vorinstanzen:
FG München,

Klage durch GbR-Gesellschafter

BFH, Urteil vom 19.08.1999 - Aktenzeichen IV R 13/99

DRsp Nr. 2000/497

Klage durch GbR-Gesellschafter

»Klagen alle Gesellschafter einer GbR, die ohne Ausnahme persönlich klagebefugt sind, gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, ist i.d.R. davon auszugehen, daß sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen.«

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger zu 2. (E. H.) betrieb bis Juni 1986 einen Großhandel. Zum 1. Juli übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf seine Ehefrau (H. H.). Weil er weiter nach außen als Firmeninhaber auftrat, ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bestand, die Revisionsklägerin zu 1.