Der Kläger und Revisionskläger zu 2. (E. H.) betrieb bis Juni 1986 einen Großhandel. Zum 1. Juli übertrug er den Betrieb unentgeltlich auf seine Ehefrau (H. H.). Weil er weiter nach außen als Firmeninhaber auftrat, ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bestand, die Revisionsklägerin zu 1.
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