FG Saarland - Urteil vom 13.09.2006
1 K 76/06
Normen:
BGB § 709 § 714 § 730 ;

Klage einer GbR gegen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid

FG Saarland, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 76/06

DRsp Nr. 2007/262

Klage einer GbR gegen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid

Richten sich ein Umsatzsteuerbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich auch nur diese -und nicht ein Gesellschafter- einspruchsbefugt. Diesem Grundsatz entsprechend muss ein Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden. Dies gilt gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB auch nach der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses. Für eine Klage gilt Entsprechendes.

Normenkette:

BGB § 709 § 714 § 730 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. März 2006, mit dem der Einspruch des Klägers gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2002 als unzulässig verworfen wurde.

Basierend auf Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) erließ der Beklagte am 14. Oktober 2003 gegenüber einer "X GbR" -künftig: GbR- (Mess-) Bescheide zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 sowie zur Gewerbesteuer 1996 bis 2002. Hiergegen legte der Kläger am 16. Oktober 2003 Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2006, zugestellt am 13. März 2006, als unzulässig verwarf (Bl. 4 ff.).

Hiergegen erhob der Kläger am 13. April 2006 Klage (Bl. 1).

Er beantragt,