OVG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 25.17
VG Berlin, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 96.17 V
Klage einer kamerunischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Einreisevisums zum Zweck der betrieblichen Ausbildung zur Altenpflegerin in der Bundesrepublik Deutschland; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde; Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Ausbildungen
BVerwG, Urteil vom 10.11.2019 - Aktenzeichen 1 C 41.18
DRsp Nr. 2020/3880
Klage einer kamerunischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Einreisevisums zum Zweck der betrieblichen Ausbildung zur Altenpflegerin in der Bundesrepublik Deutschland; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde; Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Ausbildungen
1. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde stellt ein Verwaltungsinternum dar. Dies gilt auch für die Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3BeschV (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 C 14.08 - BVerwGE 135, 325 Rn. 15).2. Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nach § 38BeschV gilt auch für betriebliche Ausbildungen.
1. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39AufenthG gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde stellt ein Verwaltungsinternum dar. Dies gilt auch für die Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3BeschV. Empfänger der Vorabzustimmung ist also nicht der Arbeitgeber oder der Ausländer, sondern die für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zuständige Stelle.
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