BFH - Urteil vom 09.02.2009
III R 39/07
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 66 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1; BSHG § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10081/06

Klage einer Unterhalt gewährenden Stelle gegen die Familienkasse auf Abzweigung von Kindergeld für ein vollstationär untergebrachtes behindertes Kind

BFH, Urteil vom 09.02.2009 - Aktenzeichen III R 39/07

DRsp Nr. 2009/14544

Klage einer Unterhalt gewährenden Stelle gegen die Familienkasse auf Abzweigung von Kindergeld für ein vollstationär untergebrachtes behindertes Kind

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 66 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 1; BSHG § 91 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der im Jahr 1971 geborene Sohn (S) des Beigeladenen ist aufgrund seiner Behinderung in einer Einrichtung vollstationär untergebracht. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gewährte S für die Unterbringung Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), ab 2005 nach den §§ 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ab Januar 2002 wurde der Beigeladene zu einem Kostenbeitrag von monatlich 26 EUR (§ 91 Abs. 2 BSHG) und ab 1. Januar 2005 von monatlich 46 EUR (§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) herangezogen.