OVG Saarland - Beschluss vom 12.06.2024
1 A 106/23
Normen:
AEUV Art. 45 Abs. 2; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 45; EStG § 1 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 28.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 604/22

Klage eines Grenzgängers gegen die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen; Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes im Hinblick auf den Vorrang der Arbeitnehmerfreizügigkeit

OVG Saarland, Beschluss vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 1 A 106/23

DRsp Nr. 2024/8244

Klage eines Grenzgängers gegen die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen; Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes im Hinblick auf den Vorrang der Arbeitnehmerfreizügigkeit

1. Das in § 1 Abs 1 Nr 2 UVG enthaltene Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes ist im Hinblick auf den Vorrang der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht anzuwenden, wenn der alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt ist und mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (Anschluss BVerwG, Urteil vom 18.1.2017 - 5 C 36/16 -, juris, Ls 2 und Rn 25); dieser Nichtanwendungsbefehl steht nicht unter dem Vorbehalt eines inländischen (Zweit-)Wohnsitzes und ist nicht an eine hierdurch begründete unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland geknüpft. 2. Dass der Vater des Klägers aufgrund des geltenden deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens als sog Grenzgänger der Steuerpflicht nicht in der Bundesrepublik, sondern ausschließlich in Frankreich unterliegt, ändert nichts an dessen Abgabenleistungen, zumal bezüglich der Einkommensteuer ein Entschädigungsanspruch Deutschlands gegenüber Frankreich besteht. 3. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss generell um einen Dauerverwaltungsakt handelt.