LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2024
18 Sa 360/23
Normen:
BGB § 626; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; KSchG § 4 S. 1; SGB IX § 179 Abs. 7 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 159/22

Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen Kündigungen; Zahlung einer Sozialplanabfindung und eines Bonus wegen eines vor Ausspruch der Kündigung geschlossenen Aufhebungsvertrags; Eigene Pflichtverletzung als freigestellte Vertrauensperson oder in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied durch Offenbarung von an ihn herangetragenen Geheimnissen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 18 Sa 360/23

DRsp Nr. 2024/8936

Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen Kündigungen; Zahlung einer Sozialplanabfindung und eines Bonus wegen eines vor Ausspruch der Kündigung geschlossenen Aufhebungsvertrags; Eigene Pflichtverletzung als freigestellte Vertrauensperson oder in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied durch Offenbarung von an ihn herangetragenen Geheimnissen

1. Wird eine Kündigung zunächst mit dem Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens begründet, steht jedoch nach der Überzeugung des Gerichts die Pflichtwidrigkeit fest, so lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen unberührt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung ausgesprochen und im Prozess keine Tatkündigung nachgeschoben hat. Unbeachtlich ist es deshalb auch, wenn bestimmte Tatsachen erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt wurden; entscheidend ist, dass diese objektiv zum Zeitpunkt der Kündigung schon vorlagen.