FG Hamburg - Urteil vom 04.04.2024
6 K 112/20
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2;

Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

FG Hamburg, Urteil vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 6 K 112/20

DRsp Nr. 2024/8006

Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

1. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Die Gründe, die zu diesen Eintragungen geführt haben, sind unerheblich. 2. Der Ausnahmefall, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, und der Widerruf der Bestellung daher nicht zwingend ist, kann dann vorliegen, wenn der Steuerberater seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer Gesellschaft ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Auftraggeber effektiv verhindern.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.

Er wurde am ... in T als Steuerberater bestellt. Bis zum ... Januar 2014 war er als selbständiger Steuerberater tätig.

Der Kläger gründete 1996 als alleiniger Gesellschafter die A GmbH mit Sitz in B. Die Gesellschaft verlegte ihren Sitz im ... 2013 nach Hamburg und der Kläger brachte sein Einzelunternehmen in die Gesellschaft ein. Die Gesellschaft firmierte in C GmbH um. Der Kläger ist seit dem ... Januar 2014 Geschäftsführer der C GmbH.