BGH - Beschluss vom 06.04.2020
AnwZ (Brfg) 6/20
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1039
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 1/19

Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 6/20

DRsp Nr. 2020/6789

Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 5. Dezember 2019 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).