Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
II.
Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|