FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2016
11 K 387/15
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; VO Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1; VO Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. h);

Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Rückforderung des für einen bestimmten Zeitraum gezahlten Kindergeldes; Zusammentreffen des deutschen Kindergeldanspruchs mit dem Anspruch des Kindesvaters auf schweizerische Kinderrente

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 11 K 387/15

DRsp Nr. 2017/3447

Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Rückforderung des für einen bestimmten Zeitraum gezahlten Kindergeldes; Zusammentreffen des deutschen Kindergeldanspruchs mit dem Anspruch des Kindesvaters auf schweizerische Kinderrente

Tenor

1.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2015 werden aufgehoben.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; VO Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1; VO Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. h);

Tatbestand