FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2020
7 K 14045/18
Normen:
FGO § 63 Abs. 2; AO § 367 Abs. 2; AO § 222 S. 1;

Klage gegen die Behörde, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn diese als zuständige Behörde an Stelle der zuvor tätigen unzuständigen Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen hat; Kein Anspruch auf Stundung streitiger Kindergeldforderungen; Sachliche Zuständigkeit für die Verwaltung des Kindergelds; Familienkassen sind gegenüber den örtlichen Agenturen für Arbeit eigenständige Behörden; Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Erlass der Einspruchsentscheidung; Keine Stundungswürdigkeit, wenn der Steuerpflichtige seine Zahlungsschwierigkeiten selbst verursacht hat

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 7 K 14045/18

DRsp Nr. 2020/11532

Klage gegen die Behörde, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn diese als zuständige Behörde an Stelle der zuvor tätigen unzuständigen Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen hat; Kein Anspruch auf Stundung streitiger Kindergeldforderungen; Sachliche Zuständigkeit für die Verwaltung des Kindergelds; Familienkassen sind gegenüber den örtlichen Agenturen für Arbeit eigenständige Behörden; Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Erlass der Einspruchsentscheidung; Keine Stundungswürdigkeit, wenn der Steuerpflichtige seine Zahlungsschwierigkeiten selbst verursacht hat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 2; AO § 367 Abs. 2; AO § 222 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Erhebungszuständigkeit für den Streitfall rechtmäßig auf die Agentur für Arbeit B... -AAB...- übertragen wurde und ob diese einen Stundungsantrag des Klägers rechtswidrig abgelehnt hat.