Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids nach § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in B. Er ist freiberuflicher Arzt und betreibt eine urologische Praxis. Den Gewinn aus seiner Praxis ermittelt er im Wege des Betriebsvermögensvergleichs. Neben den eigentlichen Praxisräumen in der C Innenstadt betreibt der Kläger auch noch zwei Zweigpraxen in verschiedenen Stadtteilen von C und eine weitere Zweigpraxis in B.
Das für den Kläger zuständige Betriebsfinanzamt (Finanzamt D) stellte die Einkünfte aus seiner Praxis (inklusive Zweigpraxen) gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2. b) der Abgabenordnung (AO) gesondert fest. Der Gewinn der Praxis belief sich im Streitjahr auf xxx.xxx €. Weiter waren -xxx,xx € als weitere unstreitige Einkünfte aus § 18 EStG zu berücksichtigen.
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