FG Nürnberg - Urteil vom 28.01.2009
V 176/06
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 1;

Klage gegen die Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes sowie jeder anderen selbständigen gewerblichen Tätigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen V 176/06

DRsp Nr. 2010/3603

Klage gegen die Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes sowie jeder anderen selbständigen gewerblichen Tätigkeit

Eine Leistungsklage zur Änderung einer Auskunft ist zwar statthaft, aber nur zulässig, wenn ein Rechtschutzbedürfnis vorliegt.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 40 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben über 23 Jahre als Betriebsberaterin tätig. Seit 02.01.1999 hatte sie eine "Betriebsberatung" im Bereich des Landratsamts 1 angemeldet. Mit Bescheid vom 15.01.2004 untersagte das Landratsamt 1 der Klägerin die Ausübung des angemeldeten Gewerbes sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit ganz und auf Dauer und ordnete den sofortigen Vollzug an.

Den hiergegen gerichteten Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wies das Bayerische Verwaltungsgericht 2 mit Beschluss vom 02.03.2004 ab.

Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung im Wesentlichen mit den hohen Steuerrückständen der Klägerin von über 100.000 EUR, woraus es deren gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ableitete. Außerdem habe sie die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2001 und die Lohnsteueranmeldungen für das zweite Vierteljahr 2003 nicht eingereicht.