FG Köln - Beschluss vom 25.03.2020
9 K 3169/16
Normen:
FGO § 60 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 174 Abs. 5 S. 2;

Klage gegen ein ergangenes Leistungsgebot zum Umsatzsteuerbescheid; Entscheidung über die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung gem. § 60 Abs. 1 FGO; Auslegung des Begriffs des rechtlichen Interesses im Sinne der FGO; Bestehen eines rechtlichen Interesses des (vormaligen) Insolvenzverwalters über das Vermögen des Steuerpflichtigen; Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO

FG Köln, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 9 K 3169/16

DRsp Nr. 2020/12428

Klage gegen ein ergangenes Leistungsgebot zum Umsatzsteuerbescheid; Entscheidung über die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung gem. § 60 Abs. 1 FGO; Auslegung des Begriffs des „rechtlichen Interesses“ im Sinne der FGO; Bestehen eines rechtlichen Interesses des (vormaligen) Insolvenzverwalters über das Vermögen des Steuerpflichtigen; Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO

Tenor

.... wird zum Verfahren beigeladen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 174 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen das ihm gegenüber ergangene Leistungsgebot zum Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 15.10.2014.

Im Jahr 2007 war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt A, B-Straße ..., ... C, bestellt. Dieser gab unter der Steuernummer 1 jährliche Umsatzsteuererklärungen ab, 2007, 2009 und 2010 auf Grund fehlender Eingangs- und Ausgangsleistungen i.H.v. "0", 2008 i.H.v. 6.252,14 € Umsatzsteuer.