FG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2021
12 K 1420/20 AO
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Klage gegen eine Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer-Vorauszahlung

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 12 K 1420/20 AO

DRsp Nr. 2021/7990

Klage gegen eine Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer-Vorauszahlung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nachdem das Vorverfahren ausweislich der hier in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13.05.2020 erfolglos geblieben ist, wenden sich die Kläger mit dem am 11.06.2020 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz im Wege der Klage gegen den Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer-Vorauszahlung 1. Quartal 2019 vom 14.10.2019. Zur Begründung tragen sie zum einen vor, der Bescheid sei unverständlich, weil er den "Schuldbetrag" nicht bezeichne. Die Einspruchsentscheidung nenne einen Betrag i. H. v. 1.665,00 EUR gemäß "Bescheid vom 07.05.2018". Hierbei handele es sich um einen Vorauszahlungsbescheid, dessen Vollziehung der Beklagte mit Verfügung vom 10.12.2018 (Bl. 50 GA) bis auf einen Restbetrag i. H. v. 1.391,00 EUR ausgesetzt habe. Dieser Restbetrag sei fristgerecht gezahlt worden, einen Zahlungsrückstand habe es dementsprechend nicht gegeben. Aufgrund des Mißverhältnisses zu den üblichen Marktzinsen seien die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über Zinsen und Säumniszuschläge ohnehin verfassungswidrig.

Die Kläger beantragen,