FG München - Urteil vom 19.03.2019
12 K 985/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Klage gegen einen Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Definition der Berufsausbildung; Definition des berufsbezogenen Ausbildungsverhältnisses

FG München, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 12 K 985/17

DRsp Nr. 2019/13247

Klage gegen einen Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; Definition der Berufsausbildung; Definition des berufsbezogenen Ausbildungsverhältnisses

Stichwörter: 1. In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.2. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.3. Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg.4. Die Ausbildung zum Versicherungsfachmann ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Tenor

1.

Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 23. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2017 wird aufgehoben, soweit darin die Kindergeldfestsetzung für die Monate März 2014 bis Juni 2015 aufgehoben wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 4.