FG Köln - Urteil vom 19.10.2016
4 K 1866/11
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; BewG § 2 Abs. 1 S. 4; BewG § 138; BewG §§ 140 ff.;
Fundstellen:
BB 2016, 3094

Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Rechtliche Einordnung eines Grundstücks als zu einer bestimmten Anzahl wirtschaftlicher Einheiten gehörend; Bewertung von bebauten Grundstücken im Ertragsverfahren

FG Köln, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 4 K 1866/11

DRsp Nr. 2016/19670

Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Rechtliche Einordnung eines Grundstücks als zu einer bestimmten Anzahl wirtschaftlicher Einheiten gehörend; Bewertung von bebauten Grundstücken im Ertragsverfahren

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 31. August 2006 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 23. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. Mai 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; BewG § 2 Abs. 1 S. 4; BewG § 138; BewG §§ 140 ff.;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grundstück der Klägerin mehr als nur eine wirtschaftliche Einheit bildet.

1. 2. 3. 1. 2.