BFH - Urteil vom 21.01.1999
IV R 40/98
Normen:
FGO § 118 Abs. 3 S. 1, § 126 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1542
BFH/NV 1999, 1428
BFHE 188, 523
BStBl II 1999, 563
DB 1999, 1538
Vorinstanzen:
FG Münster,

Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen IV R 40/98

DRsp Nr. 1999/8352

Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

»Entscheidet das FG über die Höhe der Gewinne und die Gewinnverteilung, obwohl der Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich des Bestehens einer Mitunternehmerschaft rechtzeitig mit der Klage angefochten ist, so liegt ein Verfahrensmangel vor. Ist nur über diesen Verfahrensmangel zu entscheiden, so bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das FG, weil der BFH das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen selbst zu prüfen und deshalb die Klage als unzulässig abzuweisen hat.«

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 3 S. 1, § 126 Abs. 3 ;

Gründe:

Der 1985 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten zu 1. (Klägerin zu 1.) betrieb auf einem ihm und der Klägerin zu 1. zu je 1/2 Anteil gehörenden Grundstück ein Karosseriebauunternehmen. Das Grundstück wurde nur teilweise für betriebliche Zwecke genutzt; im übrigen war es vermietet bzw. wurde es zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Rechtsnachfolger des Ehemanns der Klägerin zu 1. waren zu gleichen Teilen diese und ihr 1994 verstorbener Sohn EB, der in dem Betrieb nach dem Tode seines Vaters auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags die Funktion eines Betriebsleiters ausübte. Rechtsnachfolger von EB sind seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2. (Klägerin zu 2.), und sein Sohn, der Kläger und Revisionsbeklagte zu 3. (Kläger zu 3.).