Der 1985 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten zu 1. (Klägerin zu 1.) betrieb auf einem ihm und der Klägerin zu 1. zu je 1/2 Anteil gehörenden Grundstück ein Karosseriebauunternehmen. Das Grundstück wurde nur teilweise für betriebliche Zwecke genutzt; im übrigen war es vermietet bzw. wurde es zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Rechtsnachfolger des Ehemanns der Klägerin zu 1. waren zu gleichen Teilen diese und ihr 1994 verstorbener Sohn EB, der in dem Betrieb nach dem Tode seines Vaters auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags die Funktion eines Betriebsleiters ausübte. Rechtsnachfolger von EB sind seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2. (Klägerin zu 2.), und sein Sohn, der Kläger und Revisionsbeklagte zu 3. (Kläger zu 3.).
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