BFH - Urteil vom 26.10.2005
II R 45/03
Normen:
AO § 74 § 182 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 252
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 632/98

Klage gegen Grundlagenbescheid und Folgebescheid; Aussetzung

BFH, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen II R 45/03

DRsp Nr. 2005/21566

Klage gegen Grundlagenbescheid und Folgebescheid; Aussetzung

1. Die unterlassene Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid kann in Fällen der Vorrangigkeit eines Grundlagenbescheids einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen.2. Ist beim selben Senat eines FG sowohl eine Klage gegen einen Folge- als auch gegen einen Grundlagenbescheid anhängig, so verstößt das FG nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es über den Folgebescheid entscheidet, obwohl die Entscheidung über den Grundlagenbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Auch in solchen Fällen kann eine Verfahrensaussetzung zweckmäßig sein; ihr Unterlassen stellt aber allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler dar.

Normenkette:

AO § 74 § 182 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Vermögensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie reichten die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1991 am 6. Januar 1992 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ein. Am 13. Januar 1997 erließ das FA den hier angefochtenen Änderungsbescheid, mit dem der Wertansatz der Beteiligung des Klägers an einer GbR aufgrund eines Bescheids vom 25. September 1996 über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der GbR auf den 1. Januar 1991 erhöht wurde.