I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) war seit Gründung der A GmbH im Jahre 1993 neben zwei anderen Personen und seit dem 9. Februar 1994 deren alleiniger Geschäftsführer. Mit Beschluß vom 24. Juli 1996 wies das Amtsgericht den Antrag der GmbH auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse zurück.
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