BFH - Urteil vom 12.06.1997
I R 44/96
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; KiStG Bay Art. 13 ;
Fundstellen:
BB 1998, 526
BFH/NV 1998, 674
BFHE 185, 92
BStBl II 1998, 207
DB 1998, 912
NVwZ 1998, 882
Vorinstanzen:
FG München,

Klage gegen Kirchenlohnsteuer

BFH, Urteil vom 12.06.1997 - Aktenzeichen I R 44/96

DRsp Nr. 1998/3388

Klage gegen Kirchenlohnsteuer

»1. Für eine Klage gegen die Anmeldung von Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn gegenüber dem Arbeitnehmerehegatten Kircheneinkommensteuerbescheide ergangen sind und wegen Gesetzesänderung auch kein Feststellungsinteresse mehr besteht. 2. Wird vom Lohn eines in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Arbeitnehmers Kirchenlohnsteuer (hier: 8 % der Lohnsteuer) einbehalten und wird der einbehaltene Betrag je zur Hälfte als Kirchensteuer des Arbeitnehmers bzw. dessen Ehegatten angemeldet, so ist die Anmeldung von Kirchensteuer für den Ehegatten keine --unzulässige-- Kirchensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmerehegatten.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; KiStG Bay Art. 13 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche, seine Ehefrau Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern. Der Arbeitgeber des Klägers (Beigeladener zu 3.) behielt von seinem Gehalt 8 % Kirchenlohnsteuer ein, wovon er eine Hälfte als römischkatholische und die andere Hälfte als evangelische Kirchensteuer anmeldete.