FG Münster - Urteil vom 14.09.2006
3 K 1881/05 Erb
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 165 Abs. 1 S 2 Nr. 3 ;

Klage gegen Vorläufigkeitsvermerk

FG Münster, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 3 K 1881/05 Erb

DRsp Nr. 2006/29673

Klage gegen Vorläufigkeitsvermerk

Die Klage gegen einen Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ist unzulässig, da nach dieser Norm nur eine Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen möglich ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO § 165 Abs. 1 S 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO).

Der Kläger (Kl.) übertrug aufgrund notariellen Vertrages vom 20.09.2002 u.a. auf seine Ehefrau IC im Wege der Schenkung diverses Betriebsvermögen (BV) und verpflichtete sich zur Übernahme der Schenkungsteuer. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie der notariellen Vertragsurkunde (Bl. 2-8 der Steuerakten zur StNr. 000/0000/0000) verwiesen.

Bezüglich dieser Schenkung setzte der Beklagte (Bekl.) gegen den Kl. unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungen nach § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) durch Bescheid vom 25.04.2005 Schenkungsteuer i.H.v. 25.707 Euro fest. Die Steuerfestsetzung erfolgte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO in vollem Umfang vorläufig im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren II R 61/99. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid (Bl. 6-12 der Gerichtsakte - GA -) verwiesen.