FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.09.2002
1 V 634/02
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 47 Abs. 2 ; FGO § 64 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Klage ohne handschriftliche Unterzeichnung ist unzulässig; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Unzulässigkeit der Klage ebenfalls unzulässig; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftungsbescheid nach § 42 d EStG vom 23.02.2001)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 1 V 634/02

DRsp Nr. 2003/10407

Klage ohne handschriftliche Unterzeichnung ist unzulässig; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Unzulässigkeit der Klage ebenfalls unzulässig; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftungsbescheid nach § 42 d EStG vom 23.02.2001)

1. Wird die Klage nicht innerhalb der Klagefrist schriftlich, das heißt versehen mit handschriftlicher Unterschrift erhoben, so ist sie unzulässig. 2. Bei Unzulässigkeit der Klage ist in Ermangelung des Rechtsschutzbedürfnisses auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 47 Abs. 2 ; FGO § 64 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

In der Hauptsache ist die Zulässigkeit der Klage des Antragstellers streitig.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2002 wurde der Einspruch des Antragstellers gegen den Bescheid nach § 42 d des Einkommensteuergesetzes - EStG - über die Inhaftungnahme für Lohn- und Lohnnebensteuern für die Kalenderjahre 1996 bis 1997 vom 23. Februar 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde mit einfachem Brief zur Post gegeben.