FG München - Urteil vom 08.06.2015
7 K 2658/13
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; FGO § 44; FGO § 45; FGO § 47; AO § 218 Abs. 1;

Klage ohne Vorverfahren keine Sprungklage bei Nichtwahrung der Anfechtungsfrist Klage gegen Säumniszuschläge unzulässig Voraussetzungen einer Feststellungsklage

FG München, Urteil vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 7 K 2658/13

DRsp Nr. 2015/13786

Klage ohne Vorverfahren keine Sprungklage bei Nichtwahrung der Anfechtungsfrist Klage gegen Säumniszuschläge unzulässig Voraussetzungen einer Feststellungsklage

1. Eine Klage ohne Durchführung eines Einspruchsverfahrens ist nicht als Sprungklage zu behandeln, wenn die Klage nicht innerhalb der Einspruchsfrist erhoben wurde. 2. Eine gegen Säumniszuschläge erhobene Klage ist unzulässig, wenn kein Abrechnungsbescheid vorliegt. 3. Eine Klage auf Feststellung, dass die Klägerin über die Hauptforderungen hinaus keine Nebenforderungen schuldet, ist unzulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1; FGO § 44; FGO § 45; FGO § 47; AO § 218 Abs. 1;

Gründe

I.