BGH - Beschluss vom 18.03.2020
IV ZR 52/19
Normen:
BRAO § 55;
Fundstellen:
VersR 2020, 1037
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 8517/17
OLG München, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 1286/18

Klage wegen Ansprüchen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers auf Zahlung aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte; Hinweisbeschluss

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen IV ZR 52/19

DRsp Nr. 2020/7732

Klage wegen Ansprüchen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers auf Zahlung aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte; Hinweisbeschluss

Bei einem in einer Berufshaftpflichtversicherung verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" handelt es sich für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, wenn als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Die versicherte freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" umfallst allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 25. Januar 2019 nach § 552a ZPO auf Kosten der Kläger zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: 18.799,95 €

Normenkette:

BRAO § 55;

Gründe