FG Hamburg - Urteil vom 10.11.2006
1 K 138/02
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1 § 67 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 429

Klageänderung durch Wechsel der Streitgegenstände im Rahmen desselben Feststellungsbescheids; Abgrenzung mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 138/02

DRsp Nr. 2007/764

Klageänderung durch Wechsel der Streitgegenstände im Rahmen desselben Feststellungsbescheids; Abgrenzung mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

1. Die Nicht-/Feststellung eines gemäß §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters ist als einzelne Besteuerungsgrundlage im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids der Gesellschaft eines rechtlich selbständigen Schicksals (Teilbestandskraft) fähig. Sie enthält gegenüber der Feststellung des Gesamtgewinns der Gesellschaft und dem auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinn eine rechtlich selbständige Würdigung, ist daher selbständig anfechtbar und kann selbständiger Streitgegenstand einer Anfechtungsklage sein. 2. Der Übergang von einem - bis dahin ausdrücklich hierauf begrenzten - solchen Begehren auf einen prozessualen Antrag, der die Änderung anderer - ebenfalls rechtlich abgrenzbarer - Besteuerungsgrundlagen desselben Gewinnfeststellungsbescheides zum Ziel hat, stellt einen Austausch der Streitgegenstände und damit eine Klageänderung i.S.d. § 67 FGO dar. Bei fristgebundene Klagen, wie der Anfechtungsklage, ist eine Klageänderung nur binnen der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig.