LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.2020
8 Sa 556/18
Normen:
ZPO § 259; ZPO § 533; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; EFZG § 4 Abs. 1a; BUrlG § 11; BGB § 139; BGB § 140; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2155/17

Klageänderung im BerufungsverfahrenSperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVGVollzug einer unwirksamen BetriebsvereinbarungTeilunwirksamkeit einer BetriebsvereinbarungVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 556/18

DRsp Nr. 2022/13925

Klageänderung im Berufungsverfahren Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Vollzug einer unwirksamen Betriebsvereinbarung Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

1. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn erstens der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und zweitens die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 2. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist rechtsunwirksam.