BFH - Urteil vom 19.05.2004
III R 35/02
Normen:
AO § 347 ; EStG § 26 § 26a § 26b ; FGO § 40 Abs. 1 § 44 § 45 § 46 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 60
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3062/97

Klageänderung; Veranlagungswahlrecht

BFH, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen III R 35/02

DRsp Nr. 2004/16315

Klageänderung; Veranlagungswahlrecht

1. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Außerdem müssen bei fristgebundenen Klagen für jeden Klageantrag die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sowohl für das ursprüngliche als auch für das geänderte Klagebegehren vorliegen.2. Das Veranlagungswahlrecht kann zwar bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheides ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl hinsichtlich der Veranlagungsart - vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG widerrufen werden. Die bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung unbefristet zulässige Ausübung des Wahlrechts besagt aber nichts darüber, unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ein solches Begehren zulässig verfolgt werden kann.3. Wird eine Änderung der Veranlagungsart beantragt, handelt es sich nicht um eine Änderung eines bereits ergangenen Veranlagungsbescheides. Vielmehr bedarf es zunächst der Durchführung eines neuen Veranlagungsverfahrens.

Normenkette:

AO § 347 ; EStG § 26 § 26a § 26b ; FGO § 40 Abs. 1 § 44 § 45 § 46 ;

Gründe: